Der Rat genießt im Gebiete jedes seiner Mitglieder die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen rechtlichen Befugnisse, wie sie im Anhang zur vorliegenden Konvention definiert sind.
Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens
Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1955,
Vertrag - Multilateral
Artikel 13,
21.01.1953
39/04 Zollabkommen
23.01.2019
10003855
NOR12042863
N3195526121L