Der Rat ernennt den Generalsekretär und den stellvertretenden Generalsekretär und bestimmt deren Rechte, deren Pflichten, deren Dienststellung und die Dauer ihrer Tätigkeit.
Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens
Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1955,
Vertrag – Multilateral
Artikel 11,
21.01.1953
39/04 Zollabkommen
25.04.2025
10003855
NOR12042861
N3195526119L