Kurztitel

Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1955,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7,

Inkrafttretensdatum

21.01.1953

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel römisch VII.

  1. Litera a
    Der Sitz des Rates ist Brüssel.
  2. Litera b
    Der Rat, das ständige technische Komitee und die vom Rate geschaffenen Komitees können auf Beschluß des Rates an einem anderen Orte als dem des Sitzes des Rates zusammentreten.
  3. Litera c
    Der Rat tritt wenigstens zweimal im Jahr zusammen; seine erste Versammlung wird spätestens drei Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Konvention erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

10003855

Dokumentnummer

NOR12042857

alte Dokumentnummer

N3195526115L