Er errichtet ein Komitee für die Nomenklatur entsprechend den Bestimmungen der Konvention über die Klassifizierung von Waren in den Zolltarifen sowie ein Komitee für die Bestimmung der Werte entsprechend den Bestimmungen der Konvention über die Anwendung der internationalen Wertdefinition. Er ist ferner ermächtigt, jedes beliebige andere Komitee zu errichten, das er für die Durchführung der in Artikel III d) genannten Konventionen oder für irgendeinen anderen in seine Kompetenz fallenden Gegenstand für nötig erachtet.Er errichtet ein Komitee für die Nomenklatur entsprechend den Bestimmungen der Konvention über die Klassifizierung von Waren in den Zolltarifen sowie ein Komitee für die Bestimmung der Werte entsprechend den Bestimmungen der Konvention über die Anwendung der internationalen Wertdefinition. Er ist ferner ermächtigt, jedes beliebige andere Komitee zu errichten, das er für die Durchführung der in Artikel römisch III d) genannten Konventionen oder für irgendeinen anderen in seine Kompetenz fallenden Gegenstand für nötig erachtet.