Kurztitel
Doppelbesteuerung - Einkommen und Vermögen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 221/1955 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 182/2002
§/Artikel/Anlage
Art. 17
Inkrafttretensdatum
07.09.1955
Außerkrafttretensdatum
17.08.2002
Text
Artikel 17
(1) Für die diplomatischen, konsularischen und besonderen Vertreter jedes der Vertragstaaten gelten die folgenden besonderen Vorschriften:
Die Vertreter werden, sofern sie Berufsbeamte sind, im Empfangstaate zu Steuern im Sinne dieses Abkommens nur herangezogen, soweit es sich um die in den Artikeln 3, 4, 6 und 7 bezeichneten Einkünfte und das in Artikel 14 Abs. 1 aufgeführte Vermögen handelt oder soweit die Steuer im Abzugsweg (an der Quelle) erhoben wird. Das gleiche gilt für die diesen Vertretern zugewiesenen Beamten und die in ihrem und ihrer Beamten Dienst stehenden natürlichen Personen.
(2) Absatz 1 gilt nur, soweit die genannten Personen Angehörige des Entsendestaates sind und außerhalb ihres Amtes oder Dienstes im Empfangstaate keinen Beruf, kein Gewerbe und keine andere, nicht nur gelegentliche gewinnbringende Tätigkeit ausüben.
(3) Für Wahlkonsuln (Honorarkonsuln) gelten die Absätze 1 und 2 nicht. Wahlkonsuln (Honorarkonsuln), die nur die Staatsangehörigkeit des Entsendestaates besitzen, werden mit ihren dienstlichen Bezügen, die sie als Entgelt für ihre Tätigkeit als Konsuln genießen, im Empfangstaate zu Steuern vom Einkommen nicht herangezogen.
(4) Soweit nach diesem Artikel Einkünfte und Vermögen im Empfangstaate nicht besteuert werden, bleibt die Besteuerung dem Entsendestaate vorbehalten.