Doppelbesteuerung - Einkommen und Vermögen
BGBl. Nr. 221/1955 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 16
07.09.1955
17.08.2002
Artikel 16
Wenn eine Person in jedem der Vertragstaaten einen Wohnsitz hat, so ist, soweit sich das Besteuerungsrecht nach dem Wohnsitz richtet, der Wohnsitz maßgebend, zu dem die stärksten persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen (Mittelpunkt der Lebensinteressen). Wenn dies nicht festzustellen ist, werden die obersten Finanzbehörden der Vertragstaaten sich nach Artikel 21 verständigen.