Kurztitel
Doppelbesteuerung - Einkommen und Vermögen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 221/1955 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 182/2002
§/Artikel/Anlage
Art. 14
Inkrafttretensdatum
07.09.1955
Außerkrafttretensdatum
17.08.2002
Text
Artikel 14
(1) Das Besteuerungsrecht für Vermögen einer Person, soweit es aus
a) | unbeweglichem Vermögen (einschließlich des Zubehörs), | |||||||||
b) | durch Pfandrecht an einem Grundstück gesicherten Forderungen, | |||||||||
c) | gewerblichen Unternehmen einschließlich der Unternehmen der Seeschiffahrt, Binnenschiffahrt und Luftfahrt sowie der Eisenbahnunternehmen, | |||||||||
d) | Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufes dient, | |||||||||
in einem der Vertragstaaten besteht, hat der Staat, der das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus diesem Vermögen hat. |
(2) Das Besteuerungsrecht für anderes Vermögen einer Person hat der Vertragstaat, in dem die Person ihren Wohnsitz hat.