Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommen und Vermögen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 221/1955 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 182/2002

§/Artikel/Anlage

Art. 10

Inkrafttretensdatum

07.09.1955

Außerkrafttretensdatum

17.08.2002

Text

Artikel 10

  1. (1) Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Einkünfte aus Löhnen, Gehältern und ähnlichen Vergütungen oder aus Ruhegehältern, Witwen- und Waisenpensionen, die der andere Staat oder Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts des anderen Staates für eine gegenwärtige oder frühere Dienst- oder Arbeitsleistung gewähren, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.
  2. (2) Das gleiche gilt für Bezüge, die gezahlt werden
    1. 1.
      aus der gesetzlichen Sozialversicherung;
    2. 2.
      auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene und ihnen gleichgestellte Personen;
    3. 3.
      auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln an politisch Verfolgte.