Kurztitel
Doppelbesteuerung - Einkommen und Vermögen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 221/1955 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 182/2002
§/Artikel/Anlage
Art. 5
Inkrafttretensdatum
07.09.1955
Außerkrafttretensdatum
17.08.2002
Text
Artikel 5
(1) Wenn ein Unternehmen in einem der Vertragstaaten vermöge seiner Beteiligung an der Geschäftsführung oder am finanziellen Aufbau eines Unternehmens in dem anderen Staate mit diesem Unternehmen wirtschaftliche oder finanzielle Bedingungen vereinbart oder ihm solche auferlegt, die von denjenigen abweichen, die mit einem unabhängigen Unternehmen vereinbart würden, so dürfen Gewinne, die eines der beiden Unternehmen üblicherweise erzielt hätte, aber wegen dieser Bedingungen nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß im Verhältnis zweier Unternehmen, an deren Geschäftsführung oder Vermögen dieselbe Person unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.