Bewertungsgesetz 1955
Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955,
BG
Paragraph 85
30.07.1955
BewG 1955
33 Bewertungsrecht
Abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes vom 16. Juni 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 130, in der derzeit geltenden Fassung wird der Jahresbetrag für die Kalenderjahre 1956 und 1957 in der gleichen Höhe wie für das Kalenderjahr 1955 erhoben. Änderungen in der steuerlichen Zurechnung des Beitragsgegenstandes sind lediglich durch eine entsprechende Aufteilung des Beitrages zu berücksichtigen. Andere Änderungen sind nicht zu beachten. Zur Beurteilung, ob die im Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, des im Satz 1 zitierten Bundesgesetzes vorgesehene Wertgrenze von 10.000 S überschritten wird, ist bei der Beitragserhebung für die Kalenderjahre 1956 und 1957 von dem zum 1. Jänner 1955 maßgebenden Einheitswert auszugehen.
09.11.2017
10003860
NOR12042719
N3195513773P