Kurztitel

Bewertungsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 148 aus 1955, aufgehoben durch BGBl.Nr. 818/1993

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 75

Inkrafttretensdatum

18.07.1987

Außerkrafttretensdatum

30.11.1993

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1972 (Artikel römisch zwei, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1972,)

Absatz eins :, ab 1. 1. 1983 (Abschn. römisch elf, Artikel römisch zwei,, BGBl.

Nr. 570 aus 1982,)

Absatz 4 :, ab 1. 1. 1987 (Abschn. römisch sieben, Artikel römisch zwei,, Ziffer eins, BGBl.

Nr. 312 aus 1987,)

Text

Paragraph 75,

Einheitliche und gesonderte Feststellung des gemeinen Wertes von inländischen Anteilen und Genußscheinen

  1. Absatz eins,Der gemeine Wert für inländische Aktien, für Anteile an inländischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung und für inländische Genußscheine kann einheitlich und gesondert festgestellt werden, wenn für diese Anteile oder Genußscheine keine Steuerkurswerte festgesetzt worden sind und die Anteile oder Genußscheine im Inland auch keinen Kurswert haben. Für die einheitliche und gesonderte Feststellung ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Amtsbereich sich die Geschäftsleitung der Gesellschaft befindet, um deren Anteile oder Genußscheine es sich handelt.
  2. Absatz 2,Der Bescheid über die getroffene Feststellung ist zu richten:
    1. Ziffer eins
      an die Gesellschaft, um deren Anteile oder Genußscheine es sich handelt.
    2. Ziffer 2
      An diejenigen inländischen Inhaber der Anteile oder Genußscheine, die einen Antrag auf Feststellung gestellt haben. Ein solcher Antrag kann nur innerhalb der Frist gestellt werden, die das Bundesministerium für Finanzen allgemein für die Abgabe der Vermögenserklärung bestimmt.
  3. Absatz 3,Der einheitliche Feststellungsbescheid und die dazu ergehenden Rechtsmittelentscheidungen wirken für und gegen alle Personen, die Inhaber der Anteile oder Genußscheine sind, auch soweit der Feststellungsbescheid oder die Rechtsmittelentscheidung nicht an sie gerichtet ist.
  4. Absatz 4,Die Absatz eins bis 3 gelten sinngemäß für Partizipationsscheine im Sinne des Kreditwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, in der jeweils geltenden Fassung.