Bewertungsgesetz 1955
BGBl. Nr. 148/1955
BG
§ 67
30.07.1955
BewG 1955
33 Bewertungsrecht
Bezugszeitraum: ab 1.1.1956 (§ 86 Abs. 1, BGBl. Nr. 148/1955)
(1) Sind innerhalb der letzten drei Monate vor dem Feststellungszeitpunkt oder dem Abschlußzeitpunkt Wirtschaftsgüter aus dem inländischen Teil eines gewerblichen Betriebes ausgeschieden worden, ohne daß diesem ein entsprechender Gegenwert zugeführt worden ist, so sind die ausgeschiedenen Wirtschaftgüter dem gewerblichen Betrieb zuzurechnen, wenn sie durch die Ausscheidung der inländischen Vermögensbesteuerung entgehen würden und der Wert des noch vorhandenen, der inländischen Vermögensbesteuerung unterliegenden Teiles des Betriebes in einem offenbaren Mißverhältnis zu dem Wert der ausgeschiedenen Wirtschaftsgüter steht.
(2) Abs. 1 gilt nicht
1. | für Gewinnausschüttungen, | |||||||||
2. | für Fälle, in denen der Betriebsinhaber nachweist, daß die Wirtschaftsgüter in der Absicht einer entsprechenden Einschränkung des Betriebes ausgeschieden worden sind. |
Vermögensverschiebung, Transfer
09.11.2017
10003860
NOR12042701
N3195513755P