Bewertungsgesetz 1955
BGBl. Nr. 148/1955
BG
§ 42
30.07.1955
BewG 1955
33 Bewertungsrecht
Bezugszeitraum: ab 1.1.1956 (§ 86 Abs. 1, BGBl. Nr. 148/1955)
(1) Das Bundesministerium für Finanzen führt die Geschäfte des Bewertungsbeirates.
(2) Der Vorsitzende des Bewertungsbeirates leitet die Verhandlungen. Eine Abstimmung findet nicht statt.
(3) Der Bewertungsbeirat ist berechtigt, Grundstücke zu betreten, Betriebe zu besichtigen und die für seine Arbeiten notwendigen Auskünfte zu verlangen.
(4) Das Bundesministerium für Finanzen bestimmt die Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates und die Entschädigung der nichtbeamteten Mitglieder.
DV (Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates): BGBl. Nr. 557/1974.
Kundmachung
09.11.2017
10003860
NOR12042675
N3195513729P