Abschläge oder Zuschläge sind nur zu machen, wenn
- Litera adie tatsächlichen Verhältnisse der im Paragraph 36, Absatz 2, bezeichneten Ertragsbedingungen von den regelmäßigen Verhältnissen, die bei der Feststellung der Betriebszahl oder bei der Ermittlung des Hektarsatzes unterstellt worden sind, wesentlich abweichen und außerdem
- Litera bdie Abweichung zu einer wesentlichen Minderung oder Steigerung der Ertragsfähigkeit führt;