Kurztitel

Bewertungsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 148/1955

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

30.07.1955

Außerkrafttretensdatum

08.01.2002

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1956 (Paragraph 86, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955,)

Text

Paragraph 40, Abschläge und Zuschläge.

Für die Abschläge und Zuschläge am Vergleichswert gelten die folgenden Vorschriften:

  1. Ziffer eins
    Abschläge oder Zuschläge sind nur zu machen, wenn
    1. Litera a
      die tatsächlichen Verhältnisse der im Paragraph 36, Absatz 2, bezeichneten Ertragsbedingungen von den regelmäßigen Verhältnissen, die bei der Feststellung der Betriebszahl oder bei der Ermittlung des Hektarsatzes unterstellt worden sind, wesentlich abweichen und außerdem
    2. Litera b
      die Abweichung zu einer wesentlichen Minderung oder Steigerung der Ertragsfähigkeit führt;
  2. Ziffer 2
    für die Bemessung der Abschläge und Zuschläge ist von dem Unterschiedsbetrag auszugehen zwischen dem Ertrag, der beim Vorliegen der regelmäßigen Verhältnisse zu erzielen wäre und dem Ertrag, den der landwirtschaftliche Betrieb in seinem tatsächlichen Zustand nachhaltig erzielen kann. Der Unterschiedsbetrag ist mit 18 zu vervielfachen.