Bewertungsgesetz 1955
BGBl. Nr. 148/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 172/1971
§ 37
28.05.1971
14.12.2012
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1970 (Art. III Abs. 2, BGBl. Nr. 172/1971)
§ 37. Gang der Bewertung
Zur Feststellung des Einheitswertes wird für alle landwirtschaftlichen Betriebe der Vergleichswert nach den §§ 38 und 39 ermittelt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 40 ist der Vergleichswert durch einen Abschlag zu vermindern oder durch einen Zuschlag zu erhöhen. Unterbleibt ein Abschlag oder ein Zuschlag, so ist Einheitswert der Vergleichswert, soweit nicht noch Grundstücksflächen nach § 31 Abs. 1 und 3 einzubeziehen sind.