Bewertungsgesetz 1955
Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1971,
Paragraph 37
28.05.1971
14.12.2012
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1970 (Artikel römisch drei, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1971,)
Paragraph 37, Gang der Bewertung
Zur Feststellung des Einheitswertes wird für alle landwirtschaftlichen Betriebe der Vergleichswert nach den Paragraphen 38 und 39 ermittelt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 40, ist der Vergleichswert durch einen Abschlag zu vermindern oder durch einen Zuschlag zu erhöhen. Unterbleibt ein Abschlag oder ein Zuschlag, so ist Einheitswert der Vergleichswert, soweit nicht noch Grundstücksflächen nach Paragraph 31, Absatz eins und 3 einzubeziehen sind.