Kurztitel

Bewertungsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1971,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

28.05.1971

Außerkrafttretensdatum

14.12.2012

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1970 (Artikel römisch drei, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1971,)

Text

Paragraph 37, Gang der Bewertung

Zur Feststellung des Einheitswertes wird für alle landwirtschaftlichen Betriebe der Vergleichswert nach den Paragraphen 38 und 39 ermittelt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 40, ist der Vergleichswert durch einen Abschlag zu vermindern oder durch einen Zuschlag zu erhöhen. Unterbleibt ein Abschlag oder ein Zuschlag, so ist Einheitswert der Vergleichswert, soweit nicht noch Grundstücksflächen nach Paragraph 31, Absatz eins und 3 einzubeziehen sind.