Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 148/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 320/1977Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1977,
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1956 (§ 86 Abs. 1, BGBl. Nr. 148/1955)Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1956 (Paragraph 86, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955,)
für Abs. 2 letzter Satz: ab 1. 1. 1979 (Abschn. I, Art. II, Z 1,für Absatz 2, letzter Satz: ab 1. 1. 1979 (Abschn. römisch eins, Artikel römisch zwei,, Ziffer eins,,
BGBl. Nr. 320/1977) Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1977,)
für Abs. 3 Z 1 und 2: ab 1. 1. 1979 (Abschn. I, Art. II, Z 1,für Absatz 3, Ziffer eins und 2 : ab 1. 1. 1979 (Abschn. römisch eins, Artikel römisch zwei,, Ziffer eins,,
BGBl. Nr. 320/1977) Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1977,)
Text
§ 32. Bewertungsgrundsatz, Ertragswert.Paragraph 32, Bewertungsgrundsatz, Ertragswert.
(1)Absatz eins,Für landwirtschaftliche Betriebe gelten die Grundsätze über die Bewertung nach Ertragswerten.
(2)Absatz 2,Ertragswert ist das Achtzehnfache des Reinertrages, den der Betrieb seiner wirtschaftlichen Bestimmung gemäß im Durchschnitt der Jahre nachhaltig erbringen kann. Dabei ist davon auszugehen, daß der Betrieb unter gewöhnlichen Verhältnissen, ordnungsmäßig, gemeinüblich und mit entlohnten fremden Arbeitskräften bewirtschaftet wird. Außerdem ist zu unterstellen, daß der Betrieb schuldenfrei ist und mit einem für die ordnungsgemäße, gemeinübliche Bewirtschaftung des Betriebes notwendigen Bestand an Wirtschaftsgebäuden ausgestattet ist.
(3)Absatz 3,Bei der Beurteilung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit sind alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Wirtschaftserfolg von Einfluß sind oder von denen die Verwertung der gewonnenen Erzeugnisse abhängig ist. Demgemäß sind insbesondere zu berücksichtigen:
Die natürlichen Ertragsbedingungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 des Bodenschätzungsgesetzes 1970, BGBl. Nr. 233, (Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse, Wasserverhältnisse);Die natürlichen Ertragsbedingungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, des Bodenschätzungsgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 233, (Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse, Wasserverhältnisse);
die folgenden wirtschaftlichen Ertragsbedingungen:
äußere Verkehrslage (Lage des Hofes im Hinblick auf die Vermarktung der Erzeugnisse und die Versorgung mit Betriebsmitteln; Verhältnisse des Arbeitsmarktes),
innere Verkehrslage (Lage bzw. Entfernung der Betriebsflächen zum Hof),
(4)Absatz 4,Die Gebäude, Betriebsmittel, Nebenbetriebe und Sonderkulturen sowie Rechte und Nutzungen (§ 11), die zu dem Betrieb gehören, werden unbeschadet der §§ 33 und 40 nicht besonders bewertet, sondern bei der Ermittlung des Ertragswertes berücksichtigt.Die Gebäude, Betriebsmittel, Nebenbetriebe und Sonderkulturen sowie Rechte und Nutzungen (Paragraph 11,), die zu dem Betrieb gehören, werden unbeschadet der Paragraphen 33 und 40 nicht besonders bewertet, sondern bei der Ermittlung des Ertragswertes berücksichtigt.