Bewertungsgesetz 1955
BGBl. Nr. 148/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 172/1971
BG
§ 28
28.05.1971
BewG 1955
33 Bewertungsrecht
Bezugszeitraum: ab 1.1.1971 (Art. III Abs. 1, BGBl. Nr. 172/1971)
Einheitswerte für Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere unter Denkmalschutz stehende Gebäude, sind mit 30. v. H. des an sich maßgebenden Wertes festzustellen, wenn die durchschnittlichen Erhaltungskosten die erzielten Einnahmen und sonstige Vorteile übersteigen.
Denkmalschutz
09.11.2017
10003860
NOR12042661
N3195513714P