Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 148/1955 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 320/1977BGBl.Nr. 148 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 320/1977
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1963 (Art. III Abs. 1, BGBl. Nr. 145/1963)Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1963 (Artikel römisch drei, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1963,)
Abs. 1, 2, 3: ab 1. 1. 1971 (Art. III Abs. 1, BGBl.Absatz eins, 2, 3 :, ab 1. 1. 1971 (Artikel römisch drei, Absatz eins,, BGBl.
Nr. 172/1971) Nr. 172 aus 1971,)
Abs. 1 Z 1 lit. b: ab 1. 1. 1979 (Abschn. I Art. II Z 1, BGBl.Absatz eins, Ziffer eins, lit. b: ab 1. 1. 1979 (Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei, Ziffer eins,, BGBl.
Nr. 320/1977) Nr. 320 aus 1977,)
Text
§ 21. Fortschreibung.Paragraph 21, Fortschreibung.
(1)Absatz eins,Der Einheitswert wird neu festgestellt,
wenn der gemäß § 25 abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt,wenn der gemäß Paragraph 25, abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt,
bei den wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens sowie bei den Betriebsgrundstücken, die losgelöst von ihrer Zugehörigkeit zu einem Betriebsvermögen einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bilden würden (§ 60 Abs. 1 Z 2), entweder um mehr als ein Zwanzigstel, mindestens aber um 2000 S oder um mehr als 50.000 S,bei den wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens sowie bei den Betriebsgrundstücken, die losgelöst von ihrer Zugehörigkeit zu einem Betriebsvermögen einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bilden würden (Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 2,), entweder um mehr als ein Zwanzigstel, mindestens aber um 2000 S oder um mehr als 50.000 S,
bei den übrigen wirtschaftlichen Einheiten und Untereinheiten des Grundbesitzes entweder um mehr als ein Zehntel, mindestens aber um 5 000 S oder um mehr als 100 000 S,
bei einem gewerblichen Betrieb oder einer Gewerbeberechtigung (§ 61) entweder um mehr als ein Fünftel, mindestens aber um 50.000 S oder um mehr als 1,000.000 S von dem zum letzten Feststellungszeitpunkt festgestellten Einheitswert abweicht (Wertfortschreibung) oderbei einem gewerblichen Betrieb oder einer Gewerbeberechtigung (Paragraph 61,) entweder um mehr als ein Fünftel, mindestens aber um 50.000 S oder um mehr als 1,000.000 S von dem zum letzten Feststellungszeitpunkt festgestellten Einheitswert abweicht (Wertfortschreibung) oder
wenn die Art des Bewertungsgegenstandes von der zuletzt im Einheitswertbescheid festgestellten Art abweicht (Artfortschreibung).
(2)Absatz 2,Die im Abs. 1 Z 1 festgesetzten Wertgrenzen sind nicht zu beachten, wennDie im Absatz eins, Ziffer eins, festgesetzten Wertgrenzen sind nicht zu beachten, wenn
für einen Teil des Bewertungsgegenstandes ein Grund für eine Abgabenbefreiung eintritt oder wegfällt oder
bei einem gewerblichen Betrieb die steuerliche Zurechnung geändert wird.
(3)Absatz 3,Fällt eine wirtschaftliche Einheit oder Untereinheit, für die ein Einheitswert bereits festgestellt ist, weg oder ist gemäß § 25 ein Einheitswert nicht mehr festzustellen oder tritt für den ganzen Steuergegenstand eine Steuerbefreiung ein, so ist der Einheitswert auf den Wert Null fortzuschreiben.Fällt eine wirtschaftliche Einheit oder Untereinheit, für die ein Einheitswert bereits festgestellt ist, weg oder ist gemäß Paragraph 25, ein Einheitswert nicht mehr festzustellen oder tritt für den ganzen Steuergegenstand eine Steuerbefreiung ein, so ist der Einheitswert auf den Wert Null fortzuschreiben.
(4)Absatz 4,Allen Fortschreibungen einschließlich der Fortschreibungen auf Grund einer Änderung der steuerlichen Zurechnung des Bewertungsgegenstandes (Zurechnungsfortschreibung) sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres zugrunde zu legen, das auf die Änderung folgt (Fortschreibungszeitpunkt). Die Vorschriften im § 65 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunktes bleiben unberührt.Allen Fortschreibungen einschließlich der Fortschreibungen auf Grund einer Änderung der steuerlichen Zurechnung des Bewertungsgegenstandes (Zurechnungsfortschreibung) sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres zugrunde zu legen, das auf die Änderung folgt (Fortschreibungszeitpunkt). Die Vorschriften im Paragraph 65, über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunktes bleiben unberührt.