Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 148/1955 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 320/1977BGBl.Nr. 148 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 320/1977
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1956 (§ 86 Abs. 1, BGBl. Nr. 148/1955)Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1956 (Paragraph 86, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955,)
Abs. 1 Z 1: ab 1. 1. 1971 (Art. III Abs. 1, BGBl. Nr. 172/1971)Absatz eins, Ziffer eins :, ab 1. 1. 1971 (Artikel römisch drei, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1971,)
Abs. 3: ab 1. 1. 1979 (Abschn. I Art. II Z 1, BGBl.Absatz 3 :, ab 1. 1. 1979 (Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei, Ziffer eins,, BGBl.
Nr. 320/1977) Nr. 320 aus 1977,)
Text
§ 20. Hauptfeststellung.Paragraph 20, Hauptfeststellung.
(1)Absatz eins,Die Einheitswerte werden allgemein festgestellt (Hauptfeststellung)
in Zeitabständen von je neun Jahren für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und des Grundvermögens, für die Betriebsgrundstücke und die Gewerbeberechtigungen;
in Zeitabständen von je drei Jahren für die wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsvermögens.
(2)Absatz 2,Der Hauptfeststellung werden die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres (Hauptfeststellungszeitpunkt) zugrunde gelegt. Die Vorschriften im § 65 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunktes bleiben unberührt.Der Hauptfeststellung werden die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres (Hauptfeststellungszeitpunkt) zugrunde gelegt. Die Vorschriften im Paragraph 65, über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunktes bleiben unberührt.
(3)Absatz 3,Die gemäß Abs. 1 Z 1 festzustellenden Einheitswerte werden erst mit Beginn des jeweiligen Folgejahres wirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die zur vorangegangenen Hauptfeststellung festgestellten Einheitswerte, soweit nicht die Voraussetzungen für die Durchführung von Fortschreibungen oder Nachfeststellungen gemäß §§ 21 und 22 gegeben sind; beim Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen sind Fortschreibungen und Nachfeststellungen auch zu den Hauptfeststellungszeitpunkten gemäß Abs. 1 Z 1 durchzuführen.Die gemäß Absatz eins, Ziffer eins, festzustellenden Einheitswerte werden erst mit Beginn des jeweiligen Folgejahres wirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die zur vorangegangenen Hauptfeststellung festgestellten Einheitswerte, soweit nicht die Voraussetzungen für die Durchführung von Fortschreibungen oder Nachfeststellungen gemäß Paragraphen 21 und 22 gegeben sind; beim Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen sind Fortschreibungen und Nachfeststellungen auch zu den Hauptfeststellungszeitpunkten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, durchzuführen.