Kurztitel

Bewertungsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 148 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 320/1977

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

23.06.1977

Außerkrafttretensdatum

30.11.1993

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1956 (Paragraph 86, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955,)

Absatz eins, Ziffer eins :, ab 1. 1. 1971 (Artikel römisch drei, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1971,)

Absatz 3 :, ab 1. 1. 1979 (Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei, Ziffer eins,, BGBl.

Nr. 320 aus 1977,)

Text

Paragraph 20, Hauptfeststellung.

  1. Absatz eins,Die Einheitswerte werden allgemein festgestellt (Hauptfeststellung)
    1. Ziffer eins
      in Zeitabständen von je neun Jahren für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und des Grundvermögens, für die Betriebsgrundstücke und die Gewerbeberechtigungen;
    2. Ziffer 2
      in Zeitabständen von je drei Jahren für die wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsvermögens.
  2. Absatz 2,Der Hauptfeststellung werden die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres (Hauptfeststellungszeitpunkt) zugrunde gelegt. Die Vorschriften im Paragraph 65, über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunktes bleiben unberührt.
  3. Absatz 3,Die gemäß Absatz eins, Ziffer eins, festzustellenden Einheitswerte werden erst mit Beginn des jeweiligen Folgejahres wirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die zur vorangegangenen Hauptfeststellung festgestellten Einheitswerte, soweit nicht die Voraussetzungen für die Durchführung von Fortschreibungen oder Nachfeststellungen gemäß Paragraphen 21 und 22 gegeben sind; beim Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen sind Fortschreibungen und Nachfeststellungen auch zu den Hauptfeststellungszeitpunkten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, durchzuführen.