Bewertungsgesetz 1955
Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955,
BG
Paragraph 19
30.07.1955
BewG 1955
33 Bewertungsrecht
Bezugszeitraum: ab 1.1.1956 (Paragraph 86, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955,)
Die Werte, die nach den Vorschriften dieses Abschnittes für wirtschaftliche Einheiten (land- und forstwirtschaftliche Betriebe, gewerbliche Betriebe sowie Grundstücke und Gewerbeberechtigungen, die nicht zu einem gewerblichen Betrieb gehören) oder Untereinheiten (Grundstücke und Gewerbeberechtigungen, die zu einem gewerblichen Betrieb gehören) gesondert festgestellt werden, gelten als Einheitswerte.
09.11.2017
10003860
NOR12042652
N3195513705P