Absatz eins,Das Vermögen, das nach den Vorschriften des zweiten Teiles dieses Bundesgesetzes zu bewerten ist, umfaßt die folgenden Vermögensarten:
- Ziffer einsLand- und forstwirtschaftliches Vermögen;
- Ziffer 2Grundvermögen;
- Ziffer 3Betriebsvermögen;
- Ziffer 4sonstiges Vermögen.