Kurztitel

Bewertungsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1971,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

28.05.1971

Abkürzung

BewG 1955

Index

33 Bewertungsrecht

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.1956 (Paragraph 86, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955,)

Absatz eins :, ab 1.1.1971 (Artikel römisch drei, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1971,)

Text

Paragraph 17, Jahreswert von Nutzungen und Leistungen.

  1. Absatz eins,Der einjährige Betrag der Nutzung einer Geldsumme ist, wenn kein anderer Wert feststeht, mit 5,5 v. H. anzunehmen.
  2. Absatz 2,Nutzungen oder Leistungen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren und sonstige Sachbezüge), sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.
  3. Absatz 3,Bei Nutzungen oder Leistungen, die in ihrem Betrag ungewiß sind oder schwanken, ist als Jahreswert der Betrag zugrundezulegen, der in Zukunft im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt werden wird.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017

Gesetzesnummer

10003860

Dokumentnummer

NOR12042650

alte Dokumentnummer

N3195513703P