Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 148/1955 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 570/1983BGBl.Nr. 148 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 570/1983
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1972 (Art. III Abs. 3, BGBl. Nr. 172/1971)Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1972 (Artikel römisch drei, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1971,)
Abs. 4: ab 1. 1. 1983 (Abschn. XI, Art. II, BGBl.Absatz 4 :, ab 1. 1. 1983 (Abschn. römisch elf, Artikel römisch zwei,, BGBl.
Nr. 570/1982) Nr. 570 aus 1982,)
Text
§ 15.Paragraph 15,
Kapitalwert von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen
(1)Absatz eins,Der Gesamtwert von Nutzungen oder Leistungen, die auf bestimmte Zeit beschränkt sind, ist die Summe der einzelnen Jahreswerte abzüglich der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen. Dabei ist von einem Zinssatz in Höhe von 5,5 v. H. auszugehen. Der Gesamtwert darf das Achtzehnfache des Jahreswertes nicht überstiegen. Ist die Dauer des Rechtes außerdem durch das Leben einer oder mehrerer Personen bedingt, so darf der nach § 16 zu berechnende Kapitalwert nicht überschritten werden.Der Gesamtwert von Nutzungen oder Leistungen, die auf bestimmte Zeit beschränkt sind, ist die Summe der einzelnen Jahreswerte abzüglich der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen. Dabei ist von einem Zinssatz in Höhe von 5,5 v. H. auszugehen. Der Gesamtwert darf das Achtzehnfache des Jahreswertes nicht überstiegen. Ist die Dauer des Rechtes außerdem durch das Leben einer oder mehrerer Personen bedingt, so darf der nach Paragraph 16, zu berechnende Kapitalwert nicht überschritten werden.
(2)Absatz 2,Immerwährende Nutzungen oder Leistungen sind mit dem Achtzehnfachen des Jahreswertes, Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlich des § 16 mit dem Neunfachen des Jahreswertes zu bewerten.Immerwährende Nutzungen oder Leistungen sind mit dem Achtzehnfachen des Jahreswertes, Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlich des Paragraph 16, mit dem Neunfachen des Jahreswertes zu bewerten.
(3)Absatz 3,Ist der gemeine Wert der gesamten Nutzungen oder Leistungen nachweislich geringer oder höher, so ist der nachgewiesene gemeine Wert zugrunde zu legen.
(4)Absatz 4,Beruhen die wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen auf der Überlassung von Rechten im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 4 oder auf der Überlassung von gewerblichen Erfahrungen und von Berechtigungen oder auf der Gestattung der Verwertung solcher Rechte, so gilt als gemeiner Wert der gesamten Nutzungen und Leistungen das Dreifache des Jahreswertes.Beruhen die wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen auf der Überlassung von Rechten im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 4, oder auf der Überlassung von gewerblichen Erfahrungen und von Berechtigungen oder auf der Gestattung der Verwertung solcher Rechte, so gilt als gemeiner Wert der gesamten Nutzungen und Leistungen das Dreifache des Jahreswertes.