Kurztitel

Bewertungsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1987,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

18.07.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.1956 (Paragraph 86, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955,)

Absatz 2 :, ab 1.1.1972 (Artikel römisch zwei, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1972,)

Absatz 2, dritter Satz: ab 1.1.1987 (Abschn. römisch sieben, Artikel römisch zwei,, Ziffer eins, Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1987,)

Absatz 2, vierter Satz: ab 1.1.1983 (Paragraph 24,, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1982,)

Absatz 3 :, ab 1.1.1972 (Artikel römisch zwei, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1972,)

Text

Paragraph 13, Wertpapiere und Anteile.

  1. Absatz eins,Wertpapiere, die im Inland einen Kurswert haben, sind mit dem Kurswert, Forderungen, die in das Schuldbuch einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft eingetragen sind, mit dem Kurswert der entsprechenden Schuldverschreibungen der öffentlich-rechtlichen Körperschaft anzusetzen.
  2. Absatz 2,Für Aktien, für Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und für Genußscheine ist, soweit sie im Inland keinen Kurswert haben, der gemeine Wert (Paragraph 10,) maßgebend. Läßt sich der gemeine Wert aus Verkäufen nicht ableiten, so ist er unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft zu schätzen. Dies gilt sinngemäß für Partizipationsscheine im Sinne des Kreditwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, in der jeweils geltenden Fassung. Der gemeine Wert von Genußscheinen gemäß Paragraph 6, des Beteiligungsfondsgesetzes ist, sofern er sich nicht aus Verkäufen ableiten läßt, mit 80 vH des Ausgabepreises anzunehmen.
  3. Absatz 3,Ist der gemeine Wert einer Anzahl von Anteilen an einer Gesellschaft, die einer Person gehören, infolge besonderer Umstände (zum Beispiel weil die Höhe der Beteiligung die Beherrschung der Gesellschaft ermöglicht) höher als der Wert, der sich auf Grund der Kurswerte (Absatz eins,) oder der gemeinen Werte (Absatz 2,) für die einzelnen Anteile insgesamt ergibt, so ist der gemeine Wert der Beteiligung maßgebend.