Kurztitel

Bewertungsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 148/1955

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

30.07.1955

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1956 (Paragraph 86, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955,)

Text

Paragraph 11,

Mit Grundbesitz verbundene Rechte, Bestandteile und Zubehör.

  1. Absatz eins,Bei Grundbesitz erstreckt sich die Bewertung auf die Rechte und Nutzungen, die mit dem Grundbesitz als solchem verbunden sind. Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über Grundstücke unterliegen (grundstücksgleiche Rechte), werden selbständig wie Grundbesitz behandelt.
  2. Absatz 2,Abweichend von den Vorschriften des Absatz eins, sind Holzungs- und Bezugsrechte von Holz im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, der Anlage 3 zur Kundmachung der Bundesregierung vom 13. Februar 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 103, bei der Bewertung des Grundbesitzes nicht zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Wird bei Bewertung von inländischem Grundbesitz als solchem der gemeine Wert (Paragraph 10,) zugrunde gelegt, so sind die Bestandteile einzubeziehen. Das Zubehör ist außer Betracht zu lassen. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, sind nicht zu berücksichtigen, auch wenn sie wesentliche Bestandteile des Grundbesitzes sind.
  4. Absatz 4,Bei der Bewertung von ausländischem Grundbesitz als solchem ist neben den Bestandteilen auch das Zubehör zu berücksichtigen. Zahlungsmittel, Geldforderungen, Wertpapiere und Geldschulden sind nicht einzubeziehen.