Absatz einsWirtschaftsgüter, die unter einer auflösenden Bedingung erworben sind, werden wie unbedingt erworbene behandelt. Die Vorschriften über die Berechnung des Kapitalwertes der Nutzungen von unbestimmter Dauer (Paragraph 15, Absatz 2 und 3, Paragraph 16,, Paragraph 17, Absatz 3,) bleiben unberührt.