Bewertungsgesetz 1955
BGBl. Nr. 148/1955
BG
§ 3
30.07.1955
BewG 1955
33 Bewertungsrecht
Bezugszeitraum: ab 1.1.1956 (§ 86 Abs. 1, BGBl. Nr. 148/1955)
Steht ein Wirtschaftsgut mehreren Personen zu, so ist sein Wert im ganzen zu ermitteln. Der Wert ist auf die Beteiligten nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu verteilen, soweit nicht nach dem maßgebenden Steuergesetz die Gemeinschaft selbständig steuerpflichtig ist.
Miteigentum, Miteigentümer, Mitunternehmer
09.11.2017
10003860
NOR12042636
N3195513689P