Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955
Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1955,
BG
Paragraph 26,
15.07.1955
32/06 Verkehrsteuern
Ist letztmalig auf Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. August 2008 entstanden ist vergleiche Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 14,).
Versicherungsunternehmungen sind verpflichtet, bevor sie Versicherungssummen oder Leibrenten an einen anderen als den Versicherungsnehmer auszahlen, dem Finanzamt den wesentlichen Inhalt des Versicherungsvertrages und die Person des Empfangsberechtigten mitzuteilen.
Meldepflicht
13.06.2024
10003850
NOR12042612
N31955124950