Kurztitel

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1955,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17,

Inkrafttretensdatum

15.07.1955

Text

Paragraph 17,

Wenn Personen der Steuerklassen römisch eins oder römisch II Vermögen anfällt, das in den letzten fünf Jahren vor dem Anfall von Personen der gleichen Steuerklassen erworben worden ist und der Besteuerung nach diesem Bundesgesetz unterlegen hat, wird die auf dieses Vermögen entfallende Steuer um die Hälfte und, wenn der frühere Steuerfall mehr als fünf Jahre, aber nicht mehr als zehn Jahre hinter dem späteren zurückliegt, um ein Viertel ermäßigt.