Kurztitel

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1955,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10,

Inkrafttretensdatum

15.07.1955

Text

Paragraph 10,

Hat der Erblasser die Entrichtung der von dem Erwerber geschuldeten Steuer einem anderen auferlegt, so ist die Steuer so zu berechnen, wie wenn die Auflage nicht erfolgt wäre. Dies gilt nicht für Schenkungen, bei denen der Geschenkgeber die Zahlung der Steuer übernimmt.