Kurztitel

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1955,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

15.07.1955

Außerkrafttretensdatum

31.07.2008

Text

römisch eins. TEIL.

Steuerpflicht.

1. Gegenstand der Steuer.

Paragraph eins, (1) Der Steuer nach diesem Bundesgesetz unterliegen

  1. Ziffer eins
    der Erwerb von Todes wegen,
  2. Ziffer 2
    Schenkungen unter Lebenden,
  3. Ziffer 3
    Zweckzuwendungen.
  1. Absatz 2Soweit nichts Besonderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über den Erwerb von Todes wegen auch für Schenkungen und Zweckzuwendungen, die Vorschriften über Schenkungen auch für Zweckzuwendungen unter Lebenden.