Kurztitel
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 141/1955Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1955,
Text
I. TEIL.römisch eins. TEIL.
Steuerpflicht.
1. Gegenstand der Steuer.
§ 1. (1) Der Steuer nach diesem Bundesgesetz unterliegenParagraph eins, (1) Der Steuer nach diesem Bundesgesetz unterliegen
der Erwerb von Todes wegen,
Schenkungen unter Lebenden,
(2)Absatz 2Soweit nichts Besonderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über den Erwerb von Todes wegen auch für Schenkungen und Zweckzuwendungen, die Vorschriften über Schenkungen auch für Zweckzuwendungen unter Lebenden.