Kurztitel
Grunderwerbsteuergesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
Text
§ 12. Wert des Grundstückes.Paragraph 12, Wert des Grundstückes.
(1)Absatz eins,Als Wert des Grundstückes ist der Einheitswert anzusetzen, wenn das Grundstück, das Gegenstand des Erwerbsvorganges ist, eine wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) bildet. Maßgebend ist der Einheitswert, der auf den dem Erwerbsvorgang unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist.
(2)Absatz 2,Bildet das Grundstück, das Gegenstand des Erwerbsvorganges ist, einen Teil einer wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit), für die ein Einheitswert festgesetzt ist, so ist als Wert der auf das Grundstück entfallende Teilbetrag des Einheitswertes anzusetzen. Der Teilbetrag ist unter sinngemäßer Anwendung der Grundsätze, die für die Zerlegung der Einheitswerte gelten, zu ermitteln.
(3)Absatz 3,Weicht in den Fällen der Abs. 1 und 2 der Wert der wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit) im Zeitpunkt des Erwerbsvorganges (Stichtag) vom Einheitswert des letzten Feststellungszeitpunktes um mehr als ein Zehntel, mindestens aber um 2000 S, oder um mehr als 100.000 S ab, so ist der Wert am Stichtag als Wert des Grundstückes anzusetzen, in den Fällen des Abs. 2 aber nur dann, wenn sich die Wertabweichung auch auf den Teil der wirtschaftlichen Einheit erstreckt, der Gegenstand des Erwerbsvorganges ist. Der Stichtagswert ist unter sinngemäßer Anwendung der Grundsätze für Fortschreibungen zu ermitteln.Weicht in den Fällen der Absatz eins und 2 der Wert der wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit) im Zeitpunkt des Erwerbsvorganges (Stichtag) vom Einheitswert des letzten Feststellungszeitpunktes um mehr als ein Zehntel, mindestens aber um 2000 S, oder um mehr als 100.000 S ab, so ist der Wert am Stichtag als Wert des Grundstückes anzusetzen, in den Fällen des Absatz 2, aber nur dann, wenn sich die Wertabweichung auch auf den Teil der wirtschaftlichen Einheit erstreckt, der Gegenstand des Erwerbsvorganges ist. Der Stichtagswert ist unter sinngemäßer Anwendung der Grundsätze für Fortschreibungen zu ermitteln.
(4)Absatz 4,Ist für den letzten dem Erwerbsvorgang vorausgegangenen Hauptfeststellungszeitpunkt oder einen späteren Zeitpunkt weder für das Grundstück, das Gegenstand des Erwerbsvorganges ist, noch für die wirtschaftliche Einheit, zu der das Grundstück gehört, ein Einheitswert festzustellen, so ist der Wert zur Zeit des Erwerbsvorganges (Stichtagswert) als Wert des Grundstückes anzusetzen. Der Wert ist nach den Wertverhältnissen vom Stichtag unter sinngemäßer Anwendung der Grundsätze für Nachfeststellungen zu ermitteln.
Anmerkung
1. Einheitswert siehe Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/19551. Einheitswert siehe Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955,
2. Wird in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen, bezieht sich diese Verweisung bei Erwerbsvorgängen, die nach dem 30. Juni 1987 verwirklicht werden, auf die entsprechenden Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes 1987, BGBl. Nr. 309/1987.2. Wird in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen, bezieht sich diese Verweisung bei Erwerbsvorgängen, die nach dem 30. Juni 1987 verwirklicht werden, auf die entsprechenden Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1987,.
3. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 277/19693. Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1969,
Schlagworte
Bewertung, Wertermittlung