Kurztitel

Grunderwerbsteuergesetz 1955

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.08.1969

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

GrEStG

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Paragraph 12, Wert des Grundstückes.

  1. Absatz eins,Als Wert des Grundstückes ist der Einheitswert anzusetzen, wenn das Grundstück, das Gegenstand des Erwerbsvorganges ist, eine wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) bildet. Maßgebend ist der Einheitswert, der auf den dem Erwerbsvorgang unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist.
  2. Absatz 2,Bildet das Grundstück, das Gegenstand des Erwerbsvorganges ist, einen Teil einer wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit), für die ein Einheitswert festgesetzt ist, so ist als Wert der auf das Grundstück entfallende Teilbetrag des Einheitswertes anzusetzen. Der Teilbetrag ist unter sinngemäßer Anwendung der Grundsätze, die für die Zerlegung der Einheitswerte gelten, zu ermitteln.
  3. Absatz 3,Weicht in den Fällen der Absatz eins und 2 der Wert der wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit) im Zeitpunkt des Erwerbsvorganges (Stichtag) vom Einheitswert des letzten Feststellungszeitpunktes um mehr als ein Zehntel, mindestens aber um 2000 S, oder um mehr als 100.000 S ab, so ist der Wert am Stichtag als Wert des Grundstückes anzusetzen, in den Fällen des Absatz 2, aber nur dann, wenn sich die Wertabweichung auch auf den Teil der wirtschaftlichen Einheit erstreckt, der Gegenstand des Erwerbsvorganges ist. Der Stichtagswert ist unter sinngemäßer Anwendung der Grundsätze für Fortschreibungen zu ermitteln.
  4. Absatz 4,Ist für den letzten dem Erwerbsvorgang vorausgegangenen Hauptfeststellungszeitpunkt oder einen späteren Zeitpunkt weder für das Grundstück, das Gegenstand des Erwerbsvorganges ist, noch für die wirtschaftliche Einheit, zu der das Grundstück gehört, ein Einheitswert festzustellen, so ist der Wert zur Zeit des Erwerbsvorganges (Stichtagswert) als Wert des Grundstückes anzusetzen. Der Wert ist nach den Wertverhältnissen vom Stichtag unter sinngemäßer Anwendung der Grundsätze für Nachfeststellungen zu ermitteln.

Anmerkung

1. Einheitswert siehe Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955,

2. Wird in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen, bezieht sich diese Verweisung bei Erwerbsvorgängen, die nach dem 30. Juni 1987 verwirklicht werden, auf die entsprechenden Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1987,.

3. Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1969,

Schlagworte

Bewertung, Wertermittlung

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2018

Gesetzesnummer

10003847

Dokumentnummer

NOR12042581

alte Dokumentnummer

N3195512280S