Kurztitel

Grunderwerbsteuergesetz 1955

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

15.07.1955

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

GrEStG

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Paragraph 5, Übergang auf eine offene Handelsgesellschaft oder auf eine Kommanditgesellschaft.

  1. Absatz eins,Geht ein Grundstück von mehreren Miteigentümern auf eine offene Handelsgesellschaft oder auf eine Kommanditgesellschaft über, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit der Anteil des einzelnen am Vermögen der offenen Handelsgesellschaft oder der Kommanditgesellschaft Beteiligten seinem früheren Miteigentumsanteil am Grundstück entspricht.
  2. Absatz 2,Geht ein Grundstück von einem Alleineigentümer auf eine offene Handelsgesellschaft oder auf eine Kommanditgesellschaft über, so wird die Steuer vom Wert des Teiles des Grundstückes (Teil der Gegenleistung) nicht erhoben, der dem Anteil entspricht, mit dem der Veräußerer am Vermögen der offenen Handelsgesellschaft oder der Kommanditgesellschaft beteiligt ist.

Anmerkung

Wird in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen, bezieht sich diese Verweisung bei Erwerbsvorgängen, die nach dem 30. Juni 1987 verwirklicht werden, auf die entsprechenden Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1987,.

Schlagworte

Steuerbefreiung, Einbringung, Personengesellschaft

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2018

Gesetzesnummer

10003847

Dokumentnummer

NOR12042574

alte Dokumentnummer

N3195512273S