Grundsteuergesetz 1955
Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1955,
BG
Paragraph 28
01.01.1956
22.07.2024
GrStG 1955
32/03 Steuern vom Vermögen
Der Jahresbetrag der Steuer ist mit Steuerbescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermeßbeträge auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Steuerbescheid zu erlassen ist.
23.07.2024
10003845
NOR12042561
N3195511423Q