Absatz eins,Bei der Berechnung der Grundsteuer ist von einem Steuermeßbetrag auszugehen. Dieser ist durch Anwendung der Steuermeßzahl (Paragraph 19,) auf den Einheitswert zu ermitteln und auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Hiebei sind Beträge bis einschließlich 50 Groschen abzurunden, Beträge über 50 Groschen aufzurunden. Steuermeßbeträge unter 2 Schilling sind nicht festzusetzen.