Kurztitel

Grundsteuergesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 149/1955 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 556/1979

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15,

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

26.06.2001

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1983 (Art. römisch II Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1979,)

Text

§ 15. Zerlegungsmaßstab für Grundstücke.

  1. Absatz einsBei einem Grundstück ist der Einheitswert auf die beteiligten Gemeinden nach dem Verhältnis zu zerlegen, in dem die Werte der in den einzelnen Gemeinden gelegenen Teile des Grundstückes zueinander stehen.
  2. Absatz 2Übersteigt der Einheitswert nicht den Betrag von 40 000 S, so ist er ganz der Gemeinde zuzuweisen, in der sich der wertvollste Teil des Grundstückes befindet. Übersteigt der Einheitswert zwar den Betrag von 40 000 S, würde aber nach Abs. 1 einer Gemeinde ein Teilbetrag zuzuweisen sein, der nicht mehr als 20 000 S beträgt, so ist dieser Teilbetrag der im Satz 1 bezeichneten Gemeinde zuzuweisen.