Grundsteuergesetz 1955
BGBl.Nr. 149/1955
Paragraph 12,
01.01.1956
29.12.1987
ABSCHNITT römisch II.
Berechnung der Grundsteuer.
UNTERABSCHNITT 1.
Besteuerungsgrundlage.
§ 12. Maßgebender Wert.
Für die Besteuerung ist der Einheitswert maßgebend, der nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955 für den Steuergegenstand festgestellt worden ist.