(2) Hat der Versicherer im Inland keinen Wohnsitz (Sitz), ist aber ein Bevollmächtigter zur Entgegennahme des Versicherungsentgeltes bestellt, so haftet dieser für die Steuer.
Feuerschutzsteuergesetz 1952
BGBl. Nr. 198/1952
§ 5
22.11.1952
30.04.1993
Steuerschuldner.
§ 5. (1) Steuerschuldner ist der Versicherer.