Kurztitel

Ausgabe von Scheidemünzen zu 2 Groschen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 20, Scheidemünzengesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,.

Text

Das 2-Groschen-Stück wird aus Aluminium mit einem Magnesiumgehalt von 1'5 v. H. geprägt. Es hat ein Stückgewicht von 0'9 g und einen Durchmesser von 18 mm. Auf der Vorderseite zeigt es das Bundeswappen, auf der Rückseite in der Mitte die Wertziffer „2“, darunter das Wort „Groschen“, beide umgeben von einem kreisförmigen Perlenkranz. In dem ringförmigen Raum außerhalb des Perlenkranzes befindet sich die Umschrift „Republik Österreich“ und die Jahreszahl der Prägung. Die äußere Einfassung besteht auf beiden Seiten aus einem flachen Stäbchen. Der Rand der Münze ist glatt.

Die Münzen zu 2 Groschen werden bei allen Bundes- und den übrigen öffentlichen Kassen bis zum Betrag von 2 S zu ihrem Nennwert in Zahlung genommen. Ferner werden sie von den Bundeskassen nach Maßgabe der jeweils vorhandenen Kassenbestände in andere gesetzliche Zahlungsmittel umgewandelt; bei den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank werden die Scheidemünzen ohne Begrenzung in Zahlung und in Umwechslung gegen Banknoten angenommen.

Im Privatverkehr sind Scheidemünzen zu 2 Groschen bis zum Gesamtbetrag von 1 S zum Nennwert in Zahlung zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2026

Gesetzesnummer

10003827

Dokumentnummer

NOR12042351

alte Dokumentnummer

N3195041948J