Absatz eins,Wenn eine zur Vollstreckung und Sicherung der nicht durch Finanzämter eingehobenen Landes- und Gemeindeabgaben berufene Vollstreckungsbehörde (Paragraph 83,, Abs. (2), Ziffer 2,, des Gesetzes) bewegliche körperliche Sachen gepfändet hat, hat sie hievon das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Sachen gepfändet wurden (Paragraph 18,, Ziffer 4,, E.O.), durch Übersendung des Pfändungsprotokolles oder eines kurzen Auszuges daraus zu verständigen. Die in Paragraph 8,, Abs. (1) und (3), den Finanzämtern auferlegten Verpflichtungen treffen auch die in Paragraph 83,, Abs. (2), Ziffer 2,, des Gesetzes bezeichneten Vollstreckungsbehörden.