(3)Absatz 3,Hat das Finanzamt die von ihm gepfändeten Sachen verkauft, so hat es vor Verwendung des Verkaufserlöses durch Anfrage beim Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Sachen gepfändet wurden (§ 18, Z 4, E.O.), zu erheben, ob ein gerichtliches Pfandrecht an den gleichen Sachen besteht. Bei Bestand eines gerichtlichen Pfandrechtes ist der Verkaufserlös zu Gericht zu erlegen; die Verteilung obliegt dem Gericht. Langt innerhalb 14 Tagen keine Antwort des Gerichtes ein, so kann der Verkaufserlös vom Finanzamt verwendet werden.Hat das Finanzamt die von ihm gepfändeten Sachen verkauft, so hat es vor Verwendung des Verkaufserlöses durch Anfrage beim Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Sachen gepfändet wurden (Paragraph 18,, Ziffer 4,, E.O.), zu erheben, ob ein gerichtliches Pfandrecht an den gleichen Sachen besteht. Bei Bestand eines gerichtlichen Pfandrechtes ist der Verkaufserlös zu Gericht zu erlegen; die Verteilung obliegt dem Gericht. Langt innerhalb 14 Tagen keine Antwort des Gerichtes ein, so kann der Verkaufserlös vom Finanzamt verwendet werden.