Absatz eins,Ein Rechtsmittel ist unstatthaft gegen Bescheide, welche
- Ziffer einsdem Abgabenschuldner nach der Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellte Pfand untersagen [§ 65, Abs. (1) und (5)];
- Ziffer 2dem Drittschuldner die Abgabe einer Erklärung nach Paragraph 70, auftragen.