Absatz eins,Die Republik Österreich, die die überwiesene Forderung einklagt, hat dem Abgabenschuldner, wenn dessen Wohnort bekannt und im Inlande befindlich ist, gerichtlich den Streit zu verkünden.
Abgabenexekutionsordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949,
Paragraph 74
01.01.1950