Absatz einsDie gepfändete Geldforderung ist der Republik Österreich nach Maßgabe des für sie begründeten Pfandrechtes unter Bedachtnahme auf Paragraph 73, zur Einziehung zu überweisen. Wenn an den Drittschuldner ein Auftrag im Sinne des Paragraph 70, erging, ist mit der Überweisung bis zum Ablaufe der Äußerungsfrist zu warten.