Absatz eins,Das Finanzamt kann dem Drittschuldner auftragen, sich binnen vierzehn Tagen darüber zu erklären
- Ziffer einsob und inwieweit er die gepfändete Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
- Ziffer 2ob und von welchen Gegenleistungen seine Zahlungspflicht abhängig sei;
- Ziffer 3ob und welche Ansprüche andere Personen auf die gepfändete Forderung erheben;
- Ziffer 4ob und wegen welcher Ansprüche zugunsten anderer Gläubiger an der Forderung ein Pfandrecht bestehe;
- Ziffer 5ob und von welchem Gläubiger sowie bei welchem Gerichte die gepfändete Forderung eingeklagt sei.