Trifft eine Pfändung, eine Abtretung oder eine sonstige Verfügung wegen eines der im § 6 des Lohnpfändungsgesetzes, BGBl. Nr. 51/1955, bezeichneten Ansprüche mit einer Pfändung wegen eines sonstigen Anspruches zusammen, so sind auf die Unterhaltsansprüche zunächst die gemäß § 6 des Lohnpfändungsgesetzes der Pfändung in erweitertem Umfang unterliegenden Teile des Arbeitseinkommens zu verrechnen. Die Verrechnung nimmt auf Antrag eines Beteiligten das Exekutionsgericht vor. Der Drittschuldner kann, solange ihm eine Entscheidung des Exekutionsgerichtes nicht zugestellt ist, nach dem Inhalt der ihm bekannten Pfändungsbeschlüsse, Abtretungen und sonstige Verfügungen mit befreiender Wirkung leisten.Trifft eine Pfändung, eine Abtretung oder eine sonstige Verfügung wegen eines der im Paragraph 6, des Lohnpfändungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1955,, bezeichneten Ansprüche mit einer Pfändung wegen eines sonstigen Anspruches zusammen, so sind auf die Unterhaltsansprüche zunächst die gemäß Paragraph 6, des Lohnpfändungsgesetzes der Pfändung in erweitertem Umfang unterliegenden Teile des Arbeitseinkommens zu verrechnen. Die Verrechnung nimmt auf Antrag eines Beteiligten das Exekutionsgericht vor. Der Drittschuldner kann, solange ihm eine Entscheidung des Exekutionsgerichtes nicht zugestellt ist, nach dem Inhalt der ihm bekannten Pfändungsbeschlüsse, Abtretungen und sonstige Verfügungen mit befreiender Wirkung leisten.