Absatz eins,Unpfändbar sind ferner
- Ziffer einsRenten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind;
- Ziffer 2Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, sowie die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten;
- Ziffer 3fortlaufende Einkünfte, die ein Schuldner aus Stiftungen oder sonst auf Grund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten oder auf Grund eines Altenteils oder Ausgedings(Auszugs)vertrages bezieht;
- Ziffer 4fortlaufende Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Sterbe-, Hilfs- und Krankenkassen, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden.