Absatz einsAus dem bei der Versteigerung erzielten Erlöse, einschließlich der gemäß § 40 oder § 50 verfallenen Sicherheit, hat der Vollstrecker den nach Abzug der Versteigerungs- und Schätzungskosten erübrigenden Betrag dem Finanzamt zu übergeben.
Abgabenexekutionsordnung
BGBl.Nr. 104/1949
Paragraph 51,
01.01.1950
31.12.2009