Kurztitel

Abgabenexekutionsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 104/1949

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51

Inkrafttretensdatum

01.01.1950

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Text

Verwendung des Verkaufserlöses.

Paragraph 51,

  1. Absatz eins,Aus dem bei der Versteigerung erzielten Erlöse, einschließlich der gemäß Paragraph 40, oder Paragraph 50, verfallenen Sicherheit, hat der Vollstrecker den nach Abzug der Versteigerungs- und Schätzungskosten erübrigenden Betrag dem Finanzamt zu übergeben.
  2. Absatz 2,Das Finanzamt hat zunächst die Gebühren und Kosten des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens (Paragraph 26,) zu berichtigen und den Rest auf die Abgabenforderung zu verrechnen; hierüber ist dem Abgabenschuldner ein Bescheid zuzustellen.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen der Abs. (1) und (2) gelten sinngemäß für die Verwendung eines auf andere Art erzielten Erlöses.
  4. Absatz 4,Dritte können ihr besseres Recht nur im Wege der Klage geltend machen.