Absatz eins,Der Zuschlag an den Meistbietenden erfolgt, wenn ungeachtet einer zweimaligen an die Bieter gerichteten Aufforderung ein höheres Anbot nicht mehr abgegeben wird.
Abgabenexekutionsordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949,
BG
Paragraph 48
01.01.1950
31.12.2009
AbgEO
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Meistbot
26.04.2023
10003825
NOR12042284
N3194914934T