Abgabenexekutionsordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949,
Paragraph 35
01.01.1950
Die gleichen Vorschriften gelten für die Pfändung und Verwahrung der beweglichen körperlichen Sachen des Abgabenschuldners, die sich in der Gewahrsame der Republik Österreich oder einer zu deren Herausgabe bereiten dritten Person befinden.